Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die auf Grund der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 AusfVKG in die Bescheide und Bestätigungen stets aufzunehmenden zumindest kurzen Begründungen haben die wesentlichen Umstände, die für die Erlassung des Bescheides oder die Ausstellung der Bestätigung maßgebend waren, in einer Weise zu enthalten, daß daraus – auf den individuellen Fall abgestellt – die wissenschaftlichen und juristischen Gründe für die Entscheidung erkennbar sind. Bei der Ausstellung einer Bestätigung auf Grund von Anträgen, die bereits zutreffende ausreichende Begründungen enthalten, kann eine zusätzliche weitere Begründung durch das Bundesdenkmalamt entfallen (§ 8 Abs. 1 letzter Satz AusfVKG), es genügt ein Hinweis auf die Richtigkeit der Begründung im Antrag. Die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AusfVKG in die Bescheide und Bestätigungen stets aufzunehmenden zumindest kurzen Begründungen haben die wesentlichen Umstände, die für die Erlassung des Bescheides oder die Ausstellung der Bestätigung maßgebend waren, in einer Weise zu enthalten, daß daraus – auf den individuellen Fall abgestellt – die wissenschaftlichen und juristischen Gründe für die Entscheidung erkennbar sind. Bei der Ausstellung einer Bestätigung auf Grund von Anträgen, die bereits zutreffende ausreichende Begründungen enthalten, kann eine zusätzliche weitere Begründung durch das Bundesdenkmalamt entfallen (Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz AusfVKG), es genügt ein Hinweis auf die Richtigkeit der Begründung im Antrag.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Dokumentnummer
NOR12121675
Alte Dokumentnummer
N7198612085L